Streitigkeiten
kommen in den besten Familien vor, sagt der Volksmund. Aufgrund von
Familienfehden oder auch nach Scheidungskriegen werden die
Abkömmlinge häufig
mit einer Enterbung „bestraft“. Dieser Enterbung
hat der Gesetzgeber im
deutschen Erbrecht
allerdings eine Grenze gesetzt wenn es um die Abkömmlinge
geht. Sie sind durch
das Pflichtteilsrecht ganz besonders geschützt. Ihnen den
Pflichtteil zu
entziehen ist außerordentlich schwierig. Nur wenn die Kinder
eine grobe
Rechtsverletzung gegen den Erblasser und auch ihm nahe stehende
Menschen
begangen haben, ist dies überhaupt möglich. Falls ein
Erblasser dem Kind diesen
groben Verstoß allerdings verziehen hat ist eine
Pflichtteilsentziehung lt. §
2337 BGB auch nicht mehr rechtens.
Umfangreiche
Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Den
Pflichtteilsanspruch muss ein Berechtigter grundsätzlich gegen
den Erben
geltend machen. Diese Ansprüche verjähren innerhalb
einer 3 - Jahres Frist (§
2332 Abs.1 BGB). Dasselbe gilt auch für etwaige
Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese entstehen
aufgrund von lebzeitigen
Schenkungen des Erblassers. Viele Erblasser höhlen durch
solche Schenkungen
gerne das Pflichtteilsrecht aus. Mit der neuen Erbrechtsreform gelingt
ihnen
dies jetzt auch wesentlich besser. Eine Schenkung kann nur noch
abschmelzend
vom Pflichtteilsberechtigten herangezogen werden. Das bedeutet, im
ersten Jahr
nach der Schenkung würde diese voll in die
Pflichtteilsberechnung einbezogen.
Im 2. Jahr nach Eintritt des Erbfalles nur noch zu 9/10, im 3. Jahr
8/10 und so
fort. Bis nach 10 Jahren kein Anrecht mehr auf die
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei einer Schenkung
besteht.
Die
Regelungen im Erbrecht ohne Testament
Falls
keine letztwillige Verfügung eines Verstorbenen vorliegt, wird
sein Nachlass
nach den gesetzlichen Regelungen an die gesetzlich berechtigten Erben
weitergegeben. In den Statuten des Erbrechts haben in erster Linie die
Abkömmlinge ein Recht auf die Erbschaft. Neben ihnen haben die
Ehe- oder
gesetzlichen Lebenspartner je nach ehelichem Güterstand ein
Recht auf einen
unterschiedlich hohen Anteil.
Das
deutsche Erbrecht ist in klare Ordnungen eingeteilt. Die erste und
damit
vorrangige Ordnung haben die Kinder sowie deren Abkömmlinge
und die Urenkel
inne. Erst wenn diese Kinder und Kindeskinder nicht vorhanden sind oder
nicht
mehr leben, kommen die weiteren Ordnungen zum Zuge.
Dies
ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten
konsultieren Sie bitte einen Anwalt.
