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Das deutsche Erbrecht bevorzugt die Kinder

Streitigkeiten kommen in den besten Familien vor, sagt der Volksmund. Aufgrund von Familienfehden oder auch nach Scheidungskriegen werden die Abkömmlinge häufig mit einer Enterbung „bestraft“. Dieser Enterbung hat der Gesetzgeber im deutschen Erbrecht allerdings eine Grenze gesetzt wenn es um die Abkömmlinge geht. Sie sind durch das Pflichtteilsrecht ganz besonders geschützt. Ihnen den Pflichtteil zu entziehen ist außerordentlich schwierig. Nur wenn die Kinder eine grobe Rechtsverletzung gegen den Erblasser und auch ihm nahe stehende Menschen begangen haben, ist dies überhaupt möglich. Falls ein Erblasser dem Kind diesen groben Verstoß allerdings verziehen hat ist eine Pflichtteilsentziehung lt. § 2337 BGB auch nicht mehr rechtens.

 

Umfangreiche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Den Pflichtteilsanspruch muss ein Berechtigter grundsätzlich gegen den Erben geltend machen. Diese Ansprüche verjähren innerhalb einer 3 - Jahres Frist (§ 2332 Abs.1 BGB). Dasselbe gilt auch für etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese entstehen aufgrund von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Viele Erblasser höhlen durch solche Schenkungen gerne das Pflichtteilsrecht aus. Mit der neuen Erbrechtsreform gelingt ihnen dies jetzt auch wesentlich besser. Eine Schenkung kann nur noch abschmelzend vom Pflichtteilsberechtigten herangezogen werden. Das bedeutet, im ersten Jahr nach der Schenkung würde diese voll in die Pflichtteilsberechnung einbezogen. Im 2. Jahr nach Eintritt des Erbfalles nur noch zu 9/10, im 3. Jahr 8/10 und so fort. Bis nach 10 Jahren kein Anrecht mehr auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche bei einer Schenkung besteht.

 

Die Regelungen im Erbrecht ohne Testament

 

Falls keine letztwillige Verfügung eines Verstorbenen vorliegt, wird sein Nachlass nach den gesetzlichen Regelungen an die gesetzlich berechtigten Erben weitergegeben. In den Statuten des Erbrechts haben in erster Linie die Abkömmlinge ein Recht auf die Erbschaft. Neben ihnen haben die Ehe- oder gesetzlichen Lebenspartner je nach ehelichem Güterstand ein Recht auf einen unterschiedlich hohen Anteil.

 

Das deutsche Erbrecht ist in klare Ordnungen eingeteilt. Die erste und damit vorrangige Ordnung haben die Kinder sowie deren Abkömmlinge und die Urenkel inne. Erst wenn diese Kinder und Kindeskinder nicht vorhanden sind oder nicht mehr leben, kommen die weiteren Ordnungen zum Zuge.

Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.